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Photovoltaik

Photovoltaik und Steuern

Stand: Von Muhammed Ali Demirtas, Geschäftsführer und Gründer, Elektroniker für BetriebstechnikVeröffentlicht am
Hinterhofansicht mit dem Dach eines Wohnhauses und dem Dach einer freistehenden Garage, beide mit Photovoltaikmodulen, bei hellem bedecktem Tageslicht; Hecke und Nachbarhauskanten sind am Rand unscharf.

Kurz gefasst: Nullsteuersatz, 30 kW und mehrere Anlagen in einem Überblick. Seit 2023-01-01 gilt 0 % Umsatzsteuer auf bestimmte PV-Umsätze. Bei der Einkommensteuer sind bis 30 kW je Einheit steuerfrei, insgesamt bis 100 kW. Maßgeblich ist die Modulleistung laut MaStR. Stand 2023-07-17.

Photovoltaik und Steuern greifen in der Praxis ineinander. Im Rhein-Main-Gebiet planen viele Hausbesitzer und Betriebe neue Anlagen oder Erweiterungen. Sie fragen, wie 0 % Umsatzsteuer funktioniert und was die 30‑kW‑Grenze bedeutet. In Wohngebieten entstehen zudem Kombinationen mit Wärmepumpen. In Hessen dürfen Außengeräte nach HBO an der Grundstücksgrenze stehen, wenn bestimmte Abmessungen eingehalten werden. Das beeinflusst die Bauplanung, die Elektrik und die Dokumente für das Marktstammdatenregister. Wir erklären die Regeln kompakt und verweisen auf die offiziellen Quellen.

Was bedeutet der Nullsteuersatz bei Photovoltaik?

  • Der Nullsteuersatz beträgt 0 %.

  • Er gilt für Lieferungen von Solarmodulen einschließlich wesentlicher Komponenten und Speichern.

  • Das steht in § 12 UStG.

  • Die Regel gilt seit 2023-01-01.

  • Die Begünstigung greift bei Anlagen auf oder in der Nähe von Wohngebäuden.

  • Laut BMF-FAQ gilt sie auch bei Leistungen über 30 kW (peak).

  • Der Nullsteuersatz betrifft die Rechnung von Kauf und Installation.

  • Sie zahlen 0 % Umsatzsteuer, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

  • Bis 30 kW (peak) greift eine Vermutungsregel anhand des Eintrags im Marktstammdatenregister.

  • Bei Wohngebäuden ist die Begünstigung laut BMF-FAQ weiter gefasst.

Wie weist man die 30-kW-Grenze für den Nullsatz nach?

  • Die Vermutungsregel greift, wenn die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister höchstens 30 kW (peak) beträgt.

  • Maßgeblich ist die Modulleistung, nicht die Wechselrichterleistung.

  • Die Bundesnetzagentur nennt als Beispiel: 20 Module mit je 350 Wp ergeben zusammen 7 kWp.

  • Sie dokumentieren die Modulleistung im Angebot, in der Stückliste und in der MaStR-Meldung.

  • Die Wechselrichterdaten zeigen andere Werte.

  • Für den Nullsteuersatz zählt aber die Summe der Modulleistungen.

  • Diese Zuordnung vermeiden Missverständnisse bei der Rechnungsstellung.

Gilt der Nullsteuersatz auch über 30 kW auf Wohngebäuden?

  • Ja. Photovoltaikanlagen auf oder in der Nähe von Wohngebäuden sind laut BMF-FAQ stets begünstigt.

  • Das gilt auch für Anlagen mit einer Leistung über 30 kW (peak).

  • Entscheidend ist die Zuordnung zum Wohngebäude.

  • Die Regel steht im Kontext der Förderung des Ausbaus von Photovoltaikanlagen.

  • Die Vermutungsregel bis 30 kW (peak) erleichtert nur den Nachweis.

  • Die Begünstigung über 30 kW (peak) auf Wohngebäuden setzt ebenfalls die Voraussetzungen aus § 12 UStG voraus.

  • Halten Sie Unterlagen zu Lage und Nutzung bereit.

  • So belegen Sie die Einordnung bei der Betriebsprüfung.

Wie funktioniert die Einkommensteuerbefreiung bis 30 kW je Einheit?

  • § 3 Nummer 72 EStG befreit Einnahmen aus Photovoltaik bis 30 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit.

  • Insgesamt gilt eine Grenze von 100 kW (peak) pro Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft.

  • Diese Grenze ist eine Freigrenze.

  • Bei Überschreiten entfällt die Befreiung insgesamt.

  • Die Fassung mit 30 kW (peak) je Einheit ist erstmals auf Anlagen anzuwenden, die nach dem 31.12.2024 in Betrieb gehen.

  • Zuvor galten bis 15 kW (peak) je Einheit, insgesamt höchstens 100 kW (peak).

  • Die Anwendungsvorschrift nennt zudem, dass die Befreiung in der Einführungsversion für Einnahmen nach dem 31.12.2021 gilt.

Was gilt bei mehreren Anlagen auf verschiedenen Objekten?

  • Mehrere Anlagen addieren sich für die 100 kW (peak) pro Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft.

  • Wird die Freigrenze überschritten, entfällt die Einkommensteuerbefreiung insgesamt.

  • Je Objekt zählt für die Befreiung bis 30 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit.

  • Beteiligungen an einer anderen Mitunternehmerschaft werden bei der Prüfung der 100 kW (peak) des Steuerpflichtigen nicht anteilig berücksichtigt.

  • Freiflächen-Photovoltaikanlagen sind nicht begünstigt.

  • Planen Sie Erweiterungen so, dass die Einheiten und die Gesamtsumme transparent dokumentiert sind.

Muss ich die Kleinunternehmerregelung bei Stromverkauf prüfen?

  • Der Nullsteuersatz betrifft den Kauf und die Installation.

  • Beim Stromverkauf bleiben Sie umsatzsteuerlich Unternehmer.

  • Die Kleinunternehmerregelung greift, wenn der Gesamtumsatz im Vorjahr 25000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Jahr 100000 Euro nicht überschreitet.

  • Das gilt ab 1.1.2025 nach § 19 UStG.

  • Ob die Kleinunternehmerregelung vorteilhaft ist, hängt vom Einzelfall ab.

  • Eine individuelle Einordnung leisten Steuerberater.

  • Halten Sie dafür die MaStR-Daten, die Modulleistung in kWp und die Standortangaben bereit.

  • So lässt sich die umsatzsteuerliche Behandlung effizient prüfen und dokumentieren.

Welche gewerbesteuerlichen Regeln gelten für kleine Dachanlagen?

  • § 3 Nummer 32 GewStG befreit den Strom aus einer auf, an oder in einem Gebäude angebrachten Solaranlage bis zu einer installierten Leistung von 30 Kilowatt.

  • Diese Grenze orientiert sich an der installierten Leistung.

  • Sie entspricht der Summe der Modulleistungen der Anlage.

  • Die Gewerbesteuerbefreiung bezieht sich auf die genannten Leistungsspanne.

  • Stimmen Sie die Einordnung mit der Bauausführung und der Dokumentation der Moduldaten ab.

  • So vermeiden Sie spätere Korrekturen.

  • Für Freiflächenanlagen gilt diese Befreiung nicht.

Wie plane ich die Nachweise für MaStR, Nullsatz und ESt-Befreiung?

  • Sie sichern die steuerliche Einordnung mit sauberer Dokumentation.
  • Maßgeblich ist die Modulleistung in kWp.
  • Die Bundesnetzagentur erklärt, wie sich kWp aus der Modulanordnung ergibt.
  • Planen Sie die MaStR-Meldung früh und legen Sie die Belege zur Gebäudezuordnung ab.
  1. Modulleistung ermitteln und in kWp dokumentieren.
  2. Marktstammdatenregister anmelden und Eintrag prüfen.
  3. Rechnungen für Lieferung und Einbau mit 0 % nach § 12 UStG archivieren.
  4. Einheiten je Objekt für § 3 Nummer 72 EStG zuordnen.
  5. Gesamtsumme gegen 100 kW (peak) prüfen.

Welche Sonderpunkte gelten in der Praxis im Rhein-Main-Gebiet?

  • In Hessen lassen sich Außengeräte von Wärmepumpen nach HBO an der Grundstücksgrenze aufstellen, wenn bestimmte Abmessungen eingehalten werden.

  • Das beeinflusst die Platzierung der Leitungswege zur Photovoltaik.

  • Stimmen Sie Bau, Elektrik und die MaStR-Daten vorab ab.

  • Wenn Sie eine Wärmepumpe planen, finden Sie technische Grundlagen in unserer Wärmepumpen-Übersicht.

  • Zur Planung Ihrer Dachanlage bietet die Photovoltaik-Übersicht weitere Hinweise.

  • Nutzen Sie die dort verlinkten Checklisten für die Unterlagen.

  • So verzahnen Sie Bau- und Steuerdokumente effizient.

Wo stehen die Regeln genau und wo kann ich nachlesen?

  • Sie finden die 0 % Umsatzsteuer in § 12 UStG.
  • Die Vermutungsregel bis 30 kW (peak) steht dort ebenfalls.
  • Das BMF-FAQ erläutert die Anwendung und bestätigt die Begünstigung über 30 kW (peak) auf Wohngebäuden.
  • Die Einkommensteuerbefreiung bis 30 kW (peak) je Einheit regelt § 3 Nummer 72 EStG.

Quellenliste:

  1. UStG § 12 Steuersätze.
  2. BMF-FAQ Photovoltaik, Stand 2023-06-23.
  3. EStG § 3 Nummer 72 und § 52.
  4. EStH 2023 zu § 3 EStG.
  5. BMF-Schreiben 17.07.2023.
  6. Bundesnetzagentur FAQ, Beispiel 7 kWp.
  7. GewStG § 3 Nummer 32.

Was in der Praxis schiefgeht

  • Typische Stolpersteine: Die Rechnung nennt die Wechselrichterleistung, der Nullsteuersatz braucht aber die Modulleistung in kWp.
  • Im MaStR fehlt die korrekte Summe der Module, die 30 kW (peak) belegt.
  • Bei Erweiterungen rutscht die Gesamtsumme Richtung 100 kW (peak) und die Freigrenze gerät aus dem Blick.
  • In Wohnungseigentumsanlagen ist unklar, wie viele Einheiten für § 3 Nummer 72 EStG zählen.
  • Freiflächen werden irrtümlich als begünstigt eingeordnet.
  • Bei Beteiligungen an einer Mitunternehmerschaft wird die 100 kW (peak) teils doppelt gezählt.
  • Halten Sie Datenblätter, Stücklisten und die MaStR-IDs konsequent vor.

Häufige Fragen

Gilt 0 % Umsatzsteuer auch für Batteriespeicher?

Ja. § 12 UStG nennt Lieferungen von Solarmodulen einschließlich wesentlicher Komponenten und der Speicher. Erfüllen Sie die Voraussetzungen, beträgt die Umsatzsteuer 0 %. Die Regel gilt seit 2023-01-01. Bewahren Sie Angebot, Auftrag und Rechnungen mit Verweis auf § 12 UStG auf.

Zählt für die 30 kW die Wechselrichterleistung?

Nein. Maßgeblich ist die installierte Bruttoleistung der Module. Die Bundesnetzagentur erklärt: 20 Module mit je 350 Wp ergeben zusammen 7 kWp. Auf die Leistung des Wechselrichters kommt es nicht an. Tragen Sie die Modulleistung korrekt im Marktstammdatenregister ein.

Was passiert bei mehr als 100 kW (peak) insgesamt?

Die 100 kW (peak) sind eine Freigrenze. Bei Überschreiten ist die Einkommensteuerbefreiung insgesamt nicht anzuwenden. Prüfen Sie die Summe aller eigenen Anlagen und Erweiterungen. Beteiligungen an einer anderen Mitunternehmerschaft zählen dabei nicht anteilig mit.

Gilt die Einkommensteuerbefreiung auch für Freiflächen?

Nein. Freiflächen-Photovoltaikanlagen sind unabhängig von ihrer Größe nicht begünstigt. Die Befreiung in § 3 Nummer 72 EStG bezieht sich auf Anlagen an oder in Gebäuden. Prüfen Sie die bauliche Zuordnung und dokumentieren Sie die Nutzung des Standorts sorgfältig.

Ab wann gilt die Grenze von 30 kW je Einheit im EStG?

Die Fassung mit 30 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit ist erstmals für Anlagen anzuwenden, die nach dem 31.12.2024 in Betrieb gehen. Zuvor galten bis 15 kW (peak) je Einheit, insgesamt höchstens 100 kW (peak). Beachten Sie zusätzlich die Anwendungsvorschriften.

Ihr nächster Schritt

Planen Sie eine neue Anlage oder eine Erweiterung und möchten die steuerliche Einordnung sauber aufsetzen? Starten Sie mit unserer Photovoltaik-Übersicht und fragen Sie Ihr Projekt an: Angebot anfragen.

Quellen

  1. Umsatzsteuergesetz (UStG) § 12 Steuersätze — abgerufen am 2026-09-18
  2. BMF-FAQ: Umsatzsteuerliche Maßnahmen zur Förderung des Ausbaus von Photovoltaikanlagen — abgerufen am 2026-09-18
  3. Einkommensteuergesetz (EStG) § 3 – Steuerfreie Einnahmen, Nr. 72 — abgerufen am 2026-09-18
  4. Einkommensteuergesetz (EStG) § 52 – Anwendungsvorschriften — abgerufen am 2026-09-18
  5. EStH 2023 – § 3 EStG (amtliche Hinweise) — abgerufen am 2026-09-18
  6. BMF-Schreiben 17.07.2023 – Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen (§ 3 Nr. 72 EStG) — abgerufen am 2026-09-18
  7. Bundesnetzagentur – Weitere Fragen zu Solar- und EE‑Anlagen — abgerufen am 2026-09-18
  8. Gewerbesteuergesetz (GewStG) § 3 – Steuerbefreiungen, Nr. 32 — abgerufen am 2026-09-18
  9. Umsatzsteuergesetz (UStG) § 19 – Besteuerung der Kleinunternehmer — abgerufen am 2026-09-18