Heizungsförderung 2026: Fristen und der 1. Februar 2027

Kurz gefasst: Seit dem 21.07.2026 gelten neue KfW-Bedingungen für die Heizungsförderung. Die Grundförderung beträgt 30 Prozent, maximal sind bei Einkommensförderung bis zu 80 Prozent möglich, sonst 70 Prozent. Ab 01.02.2027 sinken der Förderhöchstbetrag für die erste Wohneinheit halbjährlich um 750 Euro und der Klimageschwindigkeitsbonus halbjährlich um 4 Prozentpunkte.
Für Eigentümerinnen und Eigentümer im Rhein-Main-Gebiet zählt der Zeitpunkt. Die KfW hat zum 21.07.2026 Konditionen geändert und Boni gestrichen. Ab 01.02.2027 reduzieren sich Förderbestandteile schrittweise. In Mainz, Ingelheim, Bingen oder Alzey gilt bei der Aufstellung von Außengeräten § 8 LBauO Rheinland-Pfalz. In Wiesbaden oder Frankfurt gelten andere Grenzabstände. Wir beraten zur Förderlogik und koordinieren Planung und Antrag.
Was ändert sich seit dem 21. Juli 2026 in der Heizungsförderung?
Seit dem 21.07.2026 gelten neue Förderbedingungen. Die Grundförderung beträgt 30 Prozent der förderfähigen Kosten. Der Effizienzbonus entfiel zum 21.07.2026. Der Emissionsminderungszuschlag entfiel ebenfalls zum 21.07.2026. Maximal sind bei Einkommensförderung bis zu 80 Prozent möglich, ohne Einkommensförderung gilt eine Obergrenze von 70 Prozent.
Die KfW hat die Fortsetzung der Heizungsförderung veröffentlicht. Die Streichung mindert die möglichen Zuschläge. Maßgeblich bleibt die Grundförderung mit 30 Prozent. Weitere Zuschläge richten sich nach Einkommensstufen und nach dem Klimageschwindigkeitsbonus. Details stehen im Produkt 458.
Wie hoch ist die Förderung aktuell und welche Obergrenzen gelten?
Die Grundförderung für Wohngebäude liegt bei 30 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten. Der maximale Zuschussanteil erreicht bei Einkommensförderung bis zu 80 Prozent, sonst greift eine Obergrenze von 70 Prozent. Förderfähige Kosten sind je Wohneinheit gedeckelt: 28.000 Euro für die erste, 15.000 Euro für die zweite bis sechste und 8.000 Euro ab der siebten.
Der Förderhöchstbetrag für die erste Wohneinheit beträgt 28.000 Euro. Ab dem 01.02.2027 sinkt dieser Höchstbetrag halbjährlich um 750 Euro. Die prozentualen Obergrenzen bleiben bestehen. Sie setzen sich aus Grundförderung und möglichen Boni zusammen. Für Mehrfamilienhäuser und WEG-Projekte gelten die Staffelungen der förderfähigen Kosten je Wohneinheit.
Warum zählt der 1. Februar 2027 für meinen Antrag?
Der 01.02.2027 markiert zwei Einschnitte. Erstens sinkt ab diesem Datum der Förderhöchstbetrag für die erste Wohneinheit halbjährlich um 750 Euro. Zweitens beginnt der Klimageschwindigkeitsbonus von 16 Prozent ab demselben Datum halbjährlich um 4 Prozentpunkte zu sinken. Der Bonus entfällt für Neuanträge ab dem 01.08.2028.
Planen Sie Antrag und Bestätigung zum Antrag zeitlich. So wirken die Parameter optimal:
- Früher beantragen kann einen höheren Klimageschwindigkeitsbonus sichern.
- Ein früher Antrag adressiert auch den höheren Förderhöchstbetrag.
- Die Kombination aus Förderhöchstbetrag und Bonushöhe bestimmt die Zuschusssumme im Programmrahmen. Die Berechnung erfolgt im KfW-Prozess.
Wie stelle ich den Antrag korrekt?
Für den Antrag brauchen Sie vorab eine Bestätigung zum Antrag. Die BzA erstellt eine Energieeffizienz-Expertin, ein Energieeffizienz-Experte oder ein Fachunternehmen. Sie stellen den Antrag im Kundenportal „Meine KfW“. Der Vorhabenbeginn ist erst nach KfW-Zusage zulässig oder mit vertraglicher aufschiebender oder auflösender Bedingung.
So gehen Sie vor:
-
Planen Sie die Heizung und beauftragen Sie eine Expertin, einen Experten oder ein Fachunternehmen für die Bestätigung zum Antrag (BzA).
-
Lassen Sie die BzA erstellen und reichen Sie den Antrag über „Meine KfW“ ein.
-
Schließen Sie Liefer- und Leistungsverträge nur mit aufschiebender oder auflösender Bedingung der KfW-Zusage, wenn Sie nicht warten können.
-
Starten Sie das Vorhaben erst nach Zusage der KfW oder auf Basis der genannten Bedingung.
-
Reichen Sie Ihre Nachweise spätestens 36 Monate nach Zusage und innerhalb von 6 Monaten nach der letzten Rechnung ein.
Diese Reihenfolge schützt den Förderanspruch. Die BzA-Pflicht ist zentral. Wir liefern die BzA-Daten. Für Wärmepumpen-Optionen finden Sie unsere Übersicht unter Wärmepumpen-Übersicht.
Welche Boni gibt es für Einkommen und Familien?
Der Einkommensbonus ist gestaffelt. Er beträgt 40 Prozent bis zu 30.000 Euro zu versteuerndes Einkommen, 30 Prozent bis zu 40.000 Euro und 10 Prozent bis zu 50.000 Euro. Bei mindestens einem kindergeldberechtigten Kind erhöht sich die Bemessungsgrenze pauschal um 10.000 Euro. Diese Boni zählen in die Deckel mit ein.
Beachten Sie zudem:
- Nachweise für den Einkommensbonus (seit 21.07.2026) sind voraussichtlich ab Januar 2027 einreichbar.
- Die Summe aus Grundförderung, Einkommensbonus und Klimageschwindigkeitsbonus überschreitet bei Einkommensförderung nicht 80 Prozent. Ohne Einkommensförderung gilt 70 Prozent.
Wie funktioniert die Förderung in WEG und Mehrfamilienhäusern?
Für Wohngebäude mit mehreren Einheiten gelten die Höchstbeträge je Einheit: 15.000 Euro für die zweite bis sechste Wohneinheit und 8.000 Euro ab der siebten Wohneinheit. Eigentümerinnen und Eigentümer, die ihre Einheit selbst nutzen, beantragen Boni in WEG- oder Mehrfamilienprojekten per Zusatzantrag im Kundenportal.
Für Selbstnutzerinnen und Selbstnutzer gilt:
- Stellen Sie den Zusatzantrag spätestens sechs Monate nach Zusage des Basisantrags und bevor Sie Nachweise einreichen.
- Nur die Eigentümerin oder der Eigentümer der selbstgenutzten Wohneinheit stellt diesen Zusatzantrag.
- Prozentgrenzen und Klimageschwindigkeitsbonus wirken auch in diesen Projekten.
Welche Fristen muss ich neben dem 01.02.2027 im Blick behalten?
Sie reichen Nachweise spätestens 36 Monate nach der KfW-Zusage und innerhalb von 6 Monaten nach der letzten Rechnung ein. In WEG- und Mehrfamilienprojekten stellen Sie Zusatzanträge für Boni spätestens 6 Monate nach Zusage des Basisantrags. Für Altanträge galten zeitlich begrenzte Übergänge bis 20.07.2026, 20:00 Uhr, mit vorheriger BzA.
Die Boni Effizienzbonus und Emissionsminderungszuschlag waren nur bis zum 20.07.2026 beantragbar. Förderzusagen nach den alten Bedingungen waren bis einschließlich 20.07.2026 um 20:00 Uhr möglich, wenn die Bestätigung zum Antrag bis zum 08.07.2026 erstellt und beantragt wurde. Heute gelten die seit dem 21.07.2026 veröffentlichten Bedingungen.
Was ändert sich voraussichtlich im ersten Quartal 2027 bei Wärmepumpen?
Im ersten Quartal 2027 ist ein Wertschöpfungsbonus von 15 Prozent für Wärmepumpen mit Ursprung in der Union angekündigt. Gleichzeitig soll die Grundförderung für Wärmepumpen auf 15 Prozent sinken. Diese Änderungen sind geplant und beziehen sich auf die Kommunikation der KfW. Die konkrete Umsetzung bleibt dem Programmvollzug vorbehalten.
Planen Sie mit dieser Ankündigung und binden Sie den Antrag an die tatsächlich gültige Produktinformation. Für technische Auswahl und hydraulische Einbindung beraten wir Sie. Eine erste Orientierung bieten wir auf Wärmepumpen-Übersicht. Für die Stromkopplung mit Photovoltaik finden Sie Grundlagen auf Photovoltaik-Übersicht.
Was gilt für die Aufstellung von Außengeräten im Rhein-Main-Gebiet?
Die Aufstellung von Wärmepumpen-Außengeräten richtet sich nach Landesrecht. Rheinland-Pfalz regelt Grenzabstände in § 8 der Landesbauordnung. Diese Regelung weicht von Hessen ab. Für Mainz, Ingelheim, Bingen und Alzey gelten daher andere Grenzabstände als in Wiesbaden oder Frankfurt. Das beeinflusst Planung und Antrag.
Wir prüfen den Standort am Gebäude und auf dem Grundstück. Wir berücksichtigen die rheinland-pfälzische oder hessische Vorgabe im Plan. Wir stimmen Lage, Aufstellart und Leitungsführung so ab, dass die Einreichung im KfW-Portal ohne Konflikte erfolgt.
Wer ist nicht antragsberechtigt und welche formalen Hürden gibt es?
Nicht antragsberechtigt sind Personen, für die ein Nießbrauchrecht an einem Wohngebäude bestellt wurde. Diese Einschränkung gilt unabhängig vom technischen Konzept. Maßgeblich bleiben außerdem die Reihenfolge mit der Bestätigung zum Antrag und der Vorhabenbeginn nach Zusage oder mit zulässiger Bedingung.
Die KfW verlangt saubere Verträge. Sie schließen Liefer- und Leistungsverträge entweder nach Zusage oder mit einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung der KfW-Zusage. Halten Sie Belege strukturiert bereit. Reichen Sie Nachweise fristgerecht ein. So sichern Sie die Auszahlung im Rahmen des Programms 458.
Wie behalte ich die Konditionen im Blick?
Die Tabelle fasst zentrale Punkte zusammen. Prüfen Sie vor Antragstellung die jeweils aktuelle Produktinformation im KfW-Portal. Die Werte sind Programmaussagen und keine individuellen Zusagen.
| Förderpunkt | Stand 2026-07-21 | Wert | Hinweis |
|---|---|---|---|
| Grundförderung Wohngebäude | 2026-07-21 | 30 % | Produkt 458 |
| Max. Zuschussanteil | 2026-07-21 | bis zu 80 % bei Einkommensförderung, sonst 70 % | Produktinfo 458 |
| Förderfähige Kosten 1. WE | 2026-07-21 | 28.000 € | ab 01.02.2027 Höchstbetrag sinkt halbjährlich um 750 € |
| Klimageschwindigkeitsbonus | 2026-07-21 | 16 % | sinkt ab 01.02.2027 halbjährlich um 4 Prozentpunkte |
| Boni gestrichen | 2026-07-21 | Effizienzbonus, Emissionsminderungszuschlag | entfielen zum 21.07.2026 |
| Nachweise | 2026-07-21 | 36 Monate/6 Monate | Fristen nach Zusage/letzter Rechnung |
Wenn Sie wissen möchten, wie diese Parameter in Ihrem Projekt wirken, fordern Sie ein unverbindliches Beratungsgespräch an. Nutzen Sie dazu Angebot anfragen. Wir klären, wie Sie Antrag, BzA und Ausführung im vorgesehenen Zeitfenster koordinieren.
Was in der Praxis schiefgeht
Viele Kundinnen und Kunden berichten von Engpässen bei der Bestätigung zum Antrag. Energieeffizienz-Expertinnen und -Experten sind ausgebucht. Die vertragliche Gestaltung sorgt für Fragen, weil Verträge vor Zusage nur mit aufschiebender oder auflösender Bedingung zulässig sind. In WEG-Projekten gerät der Zusatzantrag für Selbstnutzer oft in Vergessenheit. Dann fehlen Boni im Zuschuss. Im Rhein-Main-Gebiet kommen bauordnungsrechtliche Fragen zur Aufstellung von Außengeräten hinzu. Wir strukturieren die Schritte und halten die Fristen im Blick. So vermeiden Sie formale Stolpersteine.
Häufige Fragen
Brauche ich vor dem KfW-Antrag zwingend eine Bestätigung zum Antrag (BzA)?
Ja. Eine Energieeffizienz-Expertin, ein Energieeffizienz-Experte oder ein Fachunternehmen stellt die BzA aus. Ohne BzA können Sie den Antrag nicht sauber einreichen. So sichern Sie die Förderfähigkeit im Programm 458. Der Vorhabenbeginn ist erst nach Zusage oder mit zulässiger Bedingung möglich.
Wie hoch kann mein Zuschussanteil insgesamt werden?
Die Grundförderung beträgt 30 Prozent. Insgesamt sind bei Einkommensförderung bis zu 80 Prozent möglich, ohne Einkommensförderung gilt eine Obergrenze von 70 Prozent. Zusätzlich gelten Höchstbeträge der förderfähigen Kosten je Wohneinheit. Diese Deckel bestimmen die maximale Zuschusssumme.
Warum ist der 01.02.2027 für meinen Zeitplan relevant?
Ab dem 01.02.2027 sinkt der Förderhöchstbetrag für die erste Wohneinheit halbjährlich um 750 Euro. Außerdem sinkt der Klimageschwindigkeitsbonus von 16 Prozent ab diesem Datum halbjährlich um 4 Prozentpunkte. Wer früher beantragt, kann höhere Förderparameter erreichen.
Gibt es Änderungen für Wärmepumpen im Jahr 2027?
Für das erste Quartal 2027 ist ein Wertschöpfungsbonus von 15 Prozent für Wärmepumpen mit Ursprung in der Union angekündigt. Die Grundförderung für Wärmepumpen soll dann 15 Prozent betragen. Diese Änderungen sind geplant. Maßgeblich ist die gültige Produktinformation bei Antragstellung.
Wie reiche ich Nachweise fristgerecht ein?
Laden Sie die Nachweise im KfW-Portal „Meine KfW“ hoch. Die Frist beträgt spätestens 36 Monate nach Zusage und zusätzlich 6 Monate ab Datum der letzten Rechnung. In WEG-Projekten stellen Sie Boni-Zusatzanträge spätestens 6 Monate nach Zusage des Basisantrags, vor der Nachweiseinreichung.
Ihr nächster Schritt
Planen Sie eine Wärmepumpe oder eine Kombination mit Photovoltaik im Rhein-Main-Gebiet? Wir klären die BzA, strukturieren den Antrag und terminieren die Ausführung im KfW-Rahmen. Starten Sie mit Ihrer Anfrage über Angebot anfragen. Oder informieren Sie sich vorab unter Wärmepumpen-Übersicht und Photovoltaik-Übersicht.
Quellen
- Fortsetzung der Heizungsförderung | KfW — abgerufen am 2026-08-27
- Anpassungen in der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) | KfW — abgerufen am 2026-08-27
- Die neue Bundesförderung für effiziente Gebäude startet jetzt | KfW — abgerufen am 2026-08-27
- Produktinformation 458 – Zuschuss für den Kauf und Einbau einer neuen, klimafreundlichen Heizung (Stand: 21.07.2026) — abgerufen am 2026-08-27
- Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude (458) | KfW — abgerufen am 2026-08-27
- „Meine KfW“ – Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude | KfW — abgerufen am 2026-08-27
- Aktuelle Informationen zur Heizungsförderung | KfW — abgerufen am 2026-08-27
- Checkliste – Hinweise zur Nachweiseinreichung (458 Selbstnutzung) | KfW — abgerufen am 2026-08-27