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Wärmepumpe

GModG statt GEG: Was seit dem 29. Juli 2026 für Ihre Heizung gilt

Stand: Von Muhammed Ali Demirtas, Geschäftsführer und Gründer, Elektroniker für Betriebstechnik
Wärmepumpen-Außengerät an der Grundstücksgrenze in Hessen; Monteur erklärt GModG-Pflichten und Optionen wie Solarthermie und Lüftungsanlage

Kurz gefasst: Nach dem 29. Juli 2026 gelten für neu eingebaute Gas‑, Öl‑ und Flüssiggasheizungen im Bestand stufenweise Pflichten. Ab 2029 sind 10 Prozent anrechenbare Brennstoffe nötig, ab 2030 15 Prozent, ab 2035 30 Prozent und ab 2040 60 Prozent. Alternativen wie Solarthermie oder Lüftung mit Wärmerückgewinnung zählen unter definierten Bedingungen.

Das Gebäudeenergie‑Modernisierungsgesetz (GModG) löst frühere Vorgaben aus dem GEG ab. Für Eigentümerinnen und Eigentümer im Rhein‑Main‑Gebiet heißt das: Planen Sie den Neueinbau einer fossil befeuerten Heizung im Bestand, greifen neue Stufenpflichten und anerkannte Erfüllungsoptionen. Die frühere 65‑Prozent‑Regel ist entfallen. In Hessen können Sie Außengeräte von Wärmepumpen nach § 6 HBO ohne Abstandsfläche an der Grenze aufstellen, wenn die dort vorgegebenen Maße und Längen je Grenze eingehalten werden. So entstehen Spielräume für kompakte Aufstellorte in dicht bebauten Quartieren wie Frankfurt, Offenbach, Wiesbaden oder Darmstadt.

Was gilt nach dem 29. Juli 2026 beim Neueinbau von Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizungen im Bestand?

Nach dem 29. Juli 2026 lösen neu eingebaute Heizungen, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickt werden, im Gebäudebestand Pflichten aus. Diese Pflichten sind in § 43 GModG geregelt. Sie können die Vorgaben über anrechenbare Brennstoffanteile, über Solarthermie, über eine Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung oder über Hybridlösungen erfüllen. Welche Option passt, hängt von Gebäude, Technik und Ihrem Betriebskonzept ab.

ThemaWas giltStand: 29. Juli 2026
Neue fossil befeuerte Heizung im BestandPflichten nach § 43 GModG ab Einbau nach dem 29. Juli 202629. Juli 2026
Anrechenbare Anteile2029: 10 Prozent, 2030: 15 Prozent, 2035: 30 Prozent, 2040: 60 Prozent29. Juli 2026
Solarthermie (pauschale Erfüllung)01.01.2029–31.12.2034; ≤ 2 WE: 0,04 m²/m², > 2 WE: 0,03 m²/m²29. Juli 2026
Lüftungsanlage mit WRG (pauschal)01.01.2029–31.12.2034; WRG ≥ 73 Prozent, Leistungszahl ≥ 1029. Juli 2026
Wärmepumpen‑HybridTeillastpunkt A: 30 Prozent, bivalent alternativ: 40 Prozent; Nachweisfristen beachten29. Juli 2026
StromdirektheizungNur bei sehr gutem Wärmeschutz nach § 46 GModG29. Juli 2026
Nachweise/ArchivAufbewahrung je Lieferung 5 Jahre, Zeitraum 15 Jahre29. Juli 2026
Hydraulischer AbgleichPflicht in Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen29. Juli 2026

Welche Pflichtanteile gelten ab 2029, 2030, 2035 und 2040?

Ab 2029 müssen Sie bei neu eingebauten Gas‑, Öl‑ oder Flüssiggasheizungen im Bestand anrechenbare Brennstoffe einsetzen. Die Anteile steigen stufenweise: 2029 10 Prozent, 2030 15 Prozent, 2035 30 Prozent und 2040 60 Prozent. Sie können diese Anteile auch über ausgewiesene Alternativen erfüllen, etwa Solarthermie oder Lüftung mit Wärmerückgewinnung, wenn die Bedingungen passen.

  1. 2029: mindestens 10 Prozent anrechenbare Brennstoffe gemäß § 43 GModG.
  2. 2030: mindestens 15 Prozent.
  3. 2035: mindestens 30 Prozent.
  4. 2040: mindestens 60 Prozent.

Die gestuften Prozentsätze erleichtern die Planung von Beschaffung, Technik und Nachweisen. Prüfen Sie Verträge für Biomethan oder biogenes Flüssiggas frühzeitig und halten Sie Nachweise verfügbar. Alternativ können Sie die Erfüllung über Solarthermie oder eine Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung im zulässigen Zeitfenster sichern. So bleibt Ihr Wärmeerzeuger regelkonform, auch wenn Brennstoffmärkte schwanken.

Welche Brennstoffe zählen nach § 43 GModG?

Anrechenbar sind Brennstoffe nach § 43 GModG. Dazu zählen Biomethan, Bioöl, biogenes Flüssiggas sowie Wasserstoff in definierten Varianten einschließlich Derivaten: grüner, blauer, oranger und türkiser Wasserstoff. Wenn Sie solche Produkte beschaffen, benötigen Sie Abrechnungen und Bestätigungen, damit die Anrechnung rechtssicher gelingt und die Aufbewahrungsfristen eingehalten werden.

Klären Sie vor Vertragsabschluss Herkunft und Klassifizierung der Produkte. Stimmen Liefernachweise und technische Daten mit § 43 GModG überein, können Sie die Anteile den Jahresenergiemengen zuordnen. Achten Sie auf eindeutige Belege pro Lieferung. Diese Unterlagen brauchen Sie später für Prüfungen und zur Dokumentation über den vorgesehenen Zeitraum.

Wie kann ich die Pflicht mit Solarthermie oder Lüftung mit Wärmerückgewinnung erfüllen?

Zwischen dem 01.01.2029 und dem 31.12.2034 können Sie die Pflicht pauschal über Solarthermie oder eine Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung erfüllen. Solarthermie gilt, wenn Sie bei Wohngebäuden mit höchstens zwei Wohnungen 0,04 Quadratmeter Aperturfläche je Quadratmeter Nutzfläche erreichen, bei mehr als zwei Wohnungen 0,03. Lüftung gilt, wenn der Wärmerückgewinnungsgrad 73 Prozent und die Leistungszahl 10 erreicht.

Die Leistungszahl (COP) beschreibt das Verhältnis aus abgegebener Wärme zu eingesetztem Strom. Ein hoher Wärmerückgewinnungsgrad senkt den Heizbedarf. Prüfen Sie die Flächen Ihrer Kollektoren (Aperturfläche ist die wirksame Kollektorfläche) und die Herstellerangaben Ihrer Lüftungsgeräte. Dokumentieren Sie die Daten sauber, damit die pauschale Erfüllung im genannten Zeitraum eindeutig nachweisbar ist.

Wann gilt eine Wärmepumpen-Hybridheizung als Erfüllungsoption und welche Nachweise brauche ich?

Eine Wärmepumpen‑Hybridheizung wird angerechnet, wenn die Leistung der Wärmepumpe beim Teillastpunkt A mindestens 30 Prozent der installierten Leistung beträgt oder bei bivalent alternativem Betrieb mindestens 40 Prozent der Leistung des Spitzenlasterzeugers entspricht. In größeren Gebäuden gelten zusätzliche Nachweispflichten ab einem späteren Zeitpunkt.

Der Teillastpunkt A beschreibt einen definierten Betriebspunkt bei Außentemperaturen im Teillastbereich. Die Vorlauftemperatur, also die Temperatur des zum Heizkreis geförderten Wassers, beeinflusst die Effizienz. In Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen oder in Nichtwohngebäuden ist nach dem 31.12.2039 ein Nachweis erforderlich, wenn ein höherer Anteil als 30 Prozent angerechnet werden soll. Mehr zu Wärmepumpen finden Sie hier: /waermepumpe.

Was passiert bei einem irreparablen Heizungsausfall in 2028 und ab 2029?

Kommt es in 2028 zu einem irreparablen Ausfall und Sie bauen eine neue Heizungsanlage ein, gilt die Pflicht nach § 43 GModG erst nach Ablauf von zwölf Monaten ab dem Einbau. Ab 2029 gilt die Pflicht für zwölf Monate ab dem Einbau fort. Diese Fristen verschaffen Zeit für Planung und Nachrüstung der Erfüllungsoptionen.

Nutzen Sie das Zeitfenster, um Beschaffung, bauliche Anpassungen und Nachweise zu organisieren. Prüfen Sie in dieser Übergangszeit auch Alternativen wie eine Wärmepumpen‑Hybridlösung oder die pauschale Erfüllung über Solarthermie beziehungsweise Lüftung, sofern Ihr Gebäude und Ihre Technik die Anforderungen im jeweiligen Zeitraum erfüllen.

Darf ich eine Stromdirektheizung einsetzen?

Eine Stromdirektheizung dürfen Sie im Bestand nur einbauen, wenn Ihr Gebäude die Anforderungen nach den §§ 16 und 19 um mindestens 30 Prozent unterschreitet. Diese Einschränkung soll unspezifische Stromheizungen auf sehr gut gedämmte Gebäude begrenzen. In einem Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen Sie eine selbst bewohnen, gilt eine Ausnahme.

Bewerten Sie die Gebäudehülle sorgfältig und dokumentieren Sie die relevanten Nachweise. Prüfen Sie außerdem Alternativen wie eine Wärmepumpe, die je nach Vorlauftemperatur effizient arbeiten kann. Informationen zu Photovoltaik für den eigenen Strombezug finden Sie hier: /photovoltaik. So erhöhen Sie den Anteil selbst erzeugter elektrischer Energie für Heizung und Warmwasser.

Welche Nachweise und Aufbewahrungspflichten gelten für anrechenbare Brennstoffe?

Sie müssen Abrechnungen und Bestätigungen zu den eingesetzten Brennstoffen in den ersten 15 Jahren nach Inbetriebnahme aufbewahren. Je Lieferung beträgt die Aufbewahrung mindestens fünf Jahre. Diese Dokumente müssen klar erkennen lassen, welche Liefermengen und Qualitäten Ihrer Anrechnung nach § 43 GModG zugrunde liegen.

Richten Sie eine eindeutige Dokumentation je Lieferant und Lieferperiode ein. Hinterlegen Sie Vertragsunterlagen, Zertifikate, Messdaten und Abrechnungen zusammen. So weisen Sie gegenüber Dritten die korrekte Anrechnung nach. Planen Sie interne Prüfungen, damit Fristen eingehalten werden und keine Lücken entstehen.

Wann ist der hydraulische Abgleich verpflichtend?

Wenn Ihr Heizungssystem Wasser als Wärmeträger nutzt, ist es in Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen hydraulisch abzugleichen. Der hydraulische Abgleich stellt ein gleichmäßiges Verteilen der Wassermengen sicher. Er erhöht den Komfort und stabilisiert den Betrieb in komplexeren Anlagen mit mehreren Heizsträngen.

Planen Sie den Abgleich direkt mit dem Einbau oder der Aufstellung. Dokumentieren Sie Ventileinstellungen, Pumpenkennlinien und Messwerte, damit die Pflicht nach dem GModG prüfbar erfüllt ist. Ergänzen Sie danach die Regelungseinstellungen Ihrer Heizkreispumpe und Raumregler, um den gewünschten Betriebspunkt effizient zu halten.

Ist die frühere 65-Prozent-Regel aus dem GEG noch relevant?

Die frühere Vorschrift § 71 GEG mit der 65‑Prozent‑EE‑Pflicht ist im GModG entfallen. Sie finden in der Gesamtausgabe den Eintrag „§ 71 | (weggefallen)“. Maßgeblich sind jetzt die Pflichten und Erfüllungsoptionen nach § 43 GModG für neu eingebaute Heizungen im Bestand sowie ergänzende Regelungen etwa zu Hybridlösungen, Stromdirektheizungen und Nachweispflichten.

Damit verschiebt sich der Fokus von pauschalen Erneuerbaren‑Quoten auf konkrete Anteile anrechenbarer Brennstoffe und auf technische Optionen wie Solarthermie, Lüftung mit Wärmerückgewinnung oder Wärmepumpen‑Hybride. Passen Sie deshalb Ihre Planung, Verträge und Nachweise an die neuen Paragraphen an.

Was heißt das für Wärmepumpen und Photovoltaik im Rhein-Main-Gebiet?

Wärmepumpen und Photovoltaik unterstützen Sie, die Pflichten sicher zu erfüllen und unabhängiger von Liefermärkten zu werden. In Hessen können Sie Außengeräte von Wärmepumpen nach § 6 HBO ohne Abstandsfläche an der Grenze aufstellen, wenn die dort geregelten Maße je Grenze eingehalten sind. Das erleichtert die Aufstellung in engen Hoflagen.

Mit einer Wärmepumpe senken Sie die benötigte Brennstoffmenge, weil ein Teil der Wärme aus der Umgebung stammt. Die Leistungszahl (COP) zeigt das Verhältnis von Wärme zu eingesetztem Strom. Photovoltaik entlastet Ihren Strombezug. Prüfen Sie die Kombination aus Wärmepumpe und Dachanlage im Bestand: /waermepumpe und /photovoltaik. So schaffen Sie technische Flexibilität für die kommenden Stufen.

Was in der Praxis schiefgeht

Eigentümer im Bestand berichten über drei wiederkehrende Punkte: Erstens Unsicherheit bei der Beschaffung von anrechenbaren Brennstoffen ab 2029, besonders bei Herkunftsnachweisen. Zweitens Planungsfragen zur pauschalen Erfüllung mit Solarthermie oder Lüftungsanlagen im Zeitraum 01.01.2029–31.12.2034, etwa zur korrekten Aperturfläche oder zur Leistungszahl. Drittens Koordination von Hybridlösungen mit Wärmepumpe, inklusive Nachweisen nach dem 31.12.2039 in größeren Gebäuden. Zusätzlich sorgen Übergangssituationen nach einem Ausfall in 2028 oder ab 2029 für Termin‑ und Nachweisdruck. Viele Betriebe lösen das mit klaren Checklisten, Muster‑Lieferverträgen und sauber geführten Dokumentenordnern je Anlage und Lieferperiode.

Häufige Fragen

Gilt die Stufenpflicht auch für bereits vorhandene Heizungen im Bestand?

Die in § 43 GModG beschriebenen Pflichten knüpfen an den Neueinbau nach dem 29. Juli 2026 an. Für bereits vorhandene Anlagen ohne Neueinbau greifen diese Stufen nicht automatisch. Prüfen Sie Umbauten immer im Einzelfall anhand der rechtlichen Definitionen und Verweise im Gesetzestext.

Wie hoch ist der Anteil anrechenbarer Brennstoffe ab 2029?

Ab dem 1. Januar 2029 müssen mindestens 10 Prozent anrechenbare Brennstoffe eingesetzt werden. Ab 2030 steigt der Anteil auf 15 Prozent, ab 2035 auf 30 Prozent und ab 2040 auf 60 Prozent. Sie können die Erfüllung über Solarthermie oder Lüftung im definierten Zeitraum pauschal nachweisen.

Zählen Wasserstoff und seine Derivate für die Anrechnung?

Ja. Nach § 43 GModG zählen grüner, blauer, oranger und türkiser Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate. Ebenso anrechenbar sind Biomethan, Bioöl und biogenes Flüssiggas. Sichern Sie sich die erforderlichen Abrechnungen und Bestätigungen je Lieferung als Nachweis.

Erfüllt eine Solarthermieanlage die Pflicht automatisch?

Zwischen dem 01.01.2029 und dem 31.12.2034 gilt die Pflicht pauschal als erfüllt, wenn die Aperturfläche erreicht wird: bei Wohngebäuden mit höchstens zwei Wohnungen 0,04 Quadratmeter je Quadratmeter Nutzfläche, bei mehr als zwei Wohnungen 0,03. Alternativ können Sie über eine Lüftung mit Wärmerückgewinnung erfüllen.

Was gilt bei einem irreparablen Ausfall der Heizung?

Im Zeitraum 1. Januar 2028 bis 31. Dezember 2028 beginnt die Pflicht nach § 43 GModG erst nach Ablauf von zwölf Monaten ab Einbau. Ab dem 1. Januar 2029 gilt die Pflicht für zwölf Monate ab Einbau fort. Nutzen Sie diese Fristen, um Planung, Nachweise und gegebenenfalls Nachrüstungen abzusichern.

Darf ich eine Stromdirektheizung im Bestand installieren?

Nur wenn das Gebäude die Anforderungen der §§ 16 und 19 um mindestens 30 Prozent unterschreitet. Es gibt eine Ausnahme in Gebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen eine vom Eigentümer selbst bewohnt wird. Prüfen Sie Alternativen wie Wärmepumpen oder Hybridlösungen.

Ihr nächster Schritt

Sie planen den Austausch oder eine Hybridlösung im Bestand? Wir prüfen Ihre Optionen nach § 43 GModG, inklusive Solarthermie, Lüftung und Wärmepumpe. Senden Sie uns kurz Ihr Projekt: /angebot.

Quellen

  1. § 43 GModG - Einzelnorm — abgerufen am 2026-08-26
  2. § 45 GModG - Einzelnorm — abgerufen am 2026-08-26
  3. § 46 GModG - Einzelnorm — abgerufen am 2026-08-26
  4. GModG – Gesamtausgabe (nichtamtliches Inhaltsverzeichnis) — abgerufen am 2026-08-26
  5. § 42a GModG - Einzelnorm — abgerufen am 2026-08-26